1. Der im Jahre 1949 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Club Unterschneidheim 1949 e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 73485 Unterschneidheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ellwangen (Register-Nummer: 129) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern – insbesondere für den Vorstand für dessen Vorstandstätigkeit – eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Vorsitzende, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlage des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31. Dezember und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Zu zahlen sind:
a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
b. einen Jahresbeitrag

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt. Sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrags.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen zu benutzen.

4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen uns sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Satzung
– Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw., vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können dem Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschrieben.

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) kann vom Ausschuss eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn es:
– Das Interesse des Vereinserfordert
– Die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

1. Dem Ausschuss gehören an:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Abteilungsleiter
c. die Jugendleiter
d. 5 weitere Mitglieder als Beisitzer

2. Sitzungen des Ausschusses sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen
3. Dem Ausschuss obliegt es:
a. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c. die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
d. Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
e. Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

1. den Vorstand bilden
– 1-4 gleichberechtigte Vorsitzende
– stellvertretender Vorsitzender
– der Hauptkassier
– der Vereinsschriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– die 1- 4 Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Scheidet ein anders Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
Er beschließt die Reisekosten und Honorarabrechnungen für Übungsleiter, Betreuer, Vorstands-, Ausschussmitglieder und für Aktive Spieler im Verein

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschleißen sind, ist der Ausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Ausschusses gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Verein verantwortlich.

4. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen.

5. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gegenstandswert, dessen Höhe vom Ausschuss festegelegt wird, eingehen.

6. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

7. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschleißen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

1. Verweis

2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführungen und der Belege des Vereins, sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassegeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme dritter geschützt.

2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.01.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 30.01.2010. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Unterschneidheim, den 30.01.2016

Vorsitzende
Johannes Hald, Fabian Joas, Daniela Baumann

Stellvertretender Vorsitzender
Werner Deeg

Schriftführerin
Michaela Hönle