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1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Satzung
– Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können dem Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) kann vom Ausschuss eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es:
– Das Interesse des Vereins erfordert.
– Die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.